Satzung der Orchideenfreunde Saarland e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen " Orchideenfreunde Saarland e.V. " (OFS) . Er ist in das Vereinsregister eingetragen . Er führt ein Logo.

Der Verein OFS hat seinen Sitz in 66679 Losheim am See . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

 

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck und Ziele ist die Verbreitung und Förderung der Orchideenkunde im weitesten Sinn in allgemein volksbildender Art . Gefördert wird das Wissen um die Pflanzenzucht , Beratung und Unterstützung bei Pflege , Erhalt und Schutz von Orchideen . Dies wird insbesondere erfüllt durch

a)     Regelmäßige Zusammenkünfte zur Wissensvermittlung  ( Vorträge , Unterrichtung ,          

          Erfahrungsaustausch und Präsentation von Pflanzen) ;

b)     Exkursionen zu Standorten von Orchideen in unserer Heimat ; Reisen mit Besichtigungen ;

c)     Durchführung und Förderung von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung vor Orchideen im Sinne des            Naturschutzes ;

d)     Schaffung und Erhaltung von Informationseinrichtungen über Orchideen ;

e)     Durchführung von öffentlichen Ausstellungen ;

f)     Pflege von Kontakten zu Vereinen , Institutionen , Behörden und Körperschaften mit            

        gleichgesinnten und verwanden Zielen .

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstige Zwecke " der Abgabeordnung . Mittel dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden . Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht .

 

§ 4 Mitgliedschaft , Rechte und Pflichten

Mitglied im Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein . Antragsteller teilen den Beitrittswunsch in Textform mit . Über die Annahme entscheidet der Vorstand . Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden .

Der Verein hat

a)     persönliche Mitglieder ; geschäftsfähige natürliche Personen

b)     Fördermitglieder ; Minderjährige ab 16 Jahren und juristische Personen

c)     korporative Mitglieder ; Vereine , Gesellschaften , Behörden , Körperschafte , Vereinigungen

d)     Ehrenmitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung , es verpflichtet sich ; Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen . Persönliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt , an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Verein erhebt laufende Beiträge , deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird . Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen , ansonsten ruht die Mitgliedschaft .

In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft die Erhebung einer Umlage festsetzen . Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher  Mitglieder , sind aber von der Beitragspflicht befreit .

Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt .

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt , Ausschluss oder Auflösung des Vereins . Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen . Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein .

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende . Die Mitteilung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten . Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen , wenn ein wichtiger Grund  vorliegt . Er ergeht durch Beschluss von zwei Vorstandsmitglieder . Ausschließungsgründe sind insbesondere :

a )    Grober Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins .

b )     Schädigung des Ansehens des Vereins .

c )     Nichtzahlung des fälligen Beitrags oder Umlage bis 31.03. des Folgejahres.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins OFS sind

       °     die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung .

       °     der Vorstand .

       °     die Kassenprüfer .

       °     der Beirat .

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus denn anwesenden Mitgliedern im Verein .

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden , bei Verhinderung durch den Stellvertreter , und zwar in Textform , mindestens zwei Wochen vorher mit der Bekanntgabe von Tagesordnung , Versammlungsort  , Datum und Uhrzeit .

Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind in Textform spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden , ersatzweise dem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen .

Eine Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden . Ihre Leitung obliegt dem Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter . Auf Antrag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem Mitglied übertragen werden .

 

§ 8 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt :

°     Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das letzte Jahr .

°     Entgegennahme des Kassenberichtes . 

°     Entgegennahme des Kassenprüfberichtes ,

°     Entlastung des Vorstandes .

°     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer .

°     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern .

°     Beschlussfassung über vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr .

°     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins .

°     Angelegenheiten  , die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden .

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und an die Mitglieder auszuteilen .

 

§ 9 Beschlüsse und Wahlen

Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst , sofern nicht Gesetz oder Satzung anders bestimmen . Die Abstimmung erfolgt offen , sofern nicht die Mehrheit geheime Abstimmung wünscht .

Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden , eine Übertragung ist ausgeschlossen .Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt . Stimmenthaltung werden nicht gezählt .

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen . Diese findet auch statt , wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen . Für Einladungen und Durchführung gelten die Regelung für die ordentliche Mitgliederversammlung .

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

°     dem Vorsitzenden

°     dem Stellvertreter

°     dem Kassenführer

°     bis zu 2 Beiratsmitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt . 

Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt .

 

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt . Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgänge zu wählen und bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands .

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereins Geschäfte , soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind .

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus , so ist der Vorstand befugt , einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen .

Scheiden der 1. Vorsitzende und Stellvertreter aus , so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden , in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird .

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlzeit zwei Kassenprüfer , die dem Vorstand nicht angehören dürfen .Die Wiederwahl ist auf eine 2 Wahlzeit begrenzt .

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege und bestätigen dies durch ihre Unterschrift . Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht .

Nach Absprache ist eine Kassenprüfung auch zwischendurch möglich .

 

§ 14 Beiräte

Der Vorstand kann Beiräte berufen , zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind , und mit zeitlich begrenzten oder Daueraufgaben beauftragen .

Aufgabenbereich und Zeitrahmen bestimmt der Vorstand . Auf Einladung des Vorstandes können Beiräte an Vorstandssitzungen teilnehmen , haben aber kein Stimmrecht. Bei Nachweis steht ihnen der Ersatz barer Auslagen zu .

 

§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung  , die zu diesem Zweck zusammentrifft . Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder . 

Bei Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung geht das Vermögen an den gemeinnützig anerkannten Verein " Landesverband der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland - Pfalz e.V. " der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat .

Die Liquidation erfolgt durch den im Amt befindlichen Vorstand , der die Auflösung auch zur Eintragung ins Vereinsregister veranlasst .

 

§ 16 Datenschutz

Die Bestimmungen der Datenschutz Klausel werden eingehalten .

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12. Juli 2003 angenommen und tritt mit der Eintragung ins das Vereinsregister in Kraft .

 

Satzung errichtet am 12. Juli 2003 , Ergänzung vom 08. November 2003

 

Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 13.02. 2010

Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 15.02. 2014

 

Hinweis nach dem Allgemeinen  Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) .

 

Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwenden werden , gelten diese gleichermaßen für Männer und Frauen .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Orchideenfreunde Saarland e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen " Orchideenfreunde Saarland e.V. " (OFS) . Er ist in das Vereinsregister eingetragen . Er führt ein Logo.

Der Verein OFS hat seinen Sitz in 66679 Losheim am See . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

 

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck und Ziele ist die Verbreitung und Förderung der Orchideenkunde im weitesten Sinn in allgemein volksbildender Art . Gefördert wird das Wissen um die Pflanzenzucht , Beratung und Unterstützung bei Pflege , Erhalt und Schutz von Orchideen . Dies wird insbesondere erfüllt durch

a)     Regelmäßige Zusammenkünfte zur Wissensvermittlung  ( Vorträge , Unterrichtung ,          

          Erfahrungsaustausch und Präsentation von Pflanzen) ;

b)     Exkursionen zu Standorten von Orchideen in unserer Heimat ; Reisen mit Besichtigungen ;

c)     Durchführung und Förderung von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung vor Orchideen im Sinne des            Naturschutzes ;

d)     Schaffung und Erhaltung von Informationseinrichtungen über Orchideen ;

e)     Durchführung von öffentlichen Ausstellungen ;

f)     Pflege von Kontakten zu Vereinen , Institutionen , Behörden und Körperschaften mit            

        gleichgesinnten und verwanden Zielen .

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke . Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstige Zwecke " der Abgabeordnung . Mittel dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden .Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden . Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht .

 

§ 4 Mitgliedschaft , Rechte und Pflichten

Mitglied im Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein . Antragsteller teilen den Beitrittswunsch in Textform mit . Über die Annahme entscheidet der Vorstand . Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden .

Der Verein hat

a)     persönliche Mitglieder ; geschäftsfähige natürliche Personen

b)     Fördermitglieder ; Minderjährige ab 16 Jahren und juristische Personen

c)     korporative Mitglieder ; Vereine , Gesellschaften , Behörden , Körperschafte , Vereinigungen

d)     Ehrenmitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung , es verpflichtet sich ; Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen . Persönliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie sind berechtigt , an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Verein erhebt laufende Beiträge , deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird . Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen , ansonsten ruht die Mitgliedschaft .

In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft die Erhebung einer Umlage festsetzen . Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher  Mitglieder , sind aber von der Beitragspflicht befreit .

Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt .

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt , Ausschluss oder Auflösung des Vereins . Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen . Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein .

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende . Die Mitteilung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten . Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen , wenn ein wichtiger Grund  vorliegt . Er ergeht durch Beschluss von zwei Vorstandsmitglieder . Ausschließungsgründe sind insbesondere :

a )    Grober Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins .

b )     Schädigung des Ansehens des Vereins .

c )     Nichtzahlung des fälligen Beitrags oder Umlage bis 31.03. des Folgejahres.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins OFS sind

       °     die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung .

       °     der Vorstand .

       °     die Kassenprüfer .

       °     der Beirat .

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus denn anwesenden Mitgliedern im Verein .

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden , bei Verhinderung durch den Stellvertreter , und zwar in Textform , mindestens zwei Wochen vorher mit der Bekanntgabe von Tagesordnung , Versammlungsort  , Datum und Uhrzeit .

Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind in Textform spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden , ersatzweise dem Stellvertreter schriftlich mitzuteilen .

Eine Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden . Ihre Leitung obliegt dem Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter . Auf Antrag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem Mitglied übertragen werden .

 

§ 8 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt :

°     Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes über das letzte Jahr .

°     Entgegennahme des Kassenberichtes . 

°     Entgegennahme des Kassenprüfberichtes ,

°     Entlastung des Vorstandes .

°     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer .

°     Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern .

°     Beschlussfassung über vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr .

°     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins .

°     Angelegenheiten  , die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden .

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und an die Mitglieder auszuteilen .

 

§ 9 Beschlüsse und Wahlen

Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst , sofern nicht Gesetz oder Satzung anders bestimmen . Die Abstimmung erfolgt offen , sofern nicht die Mehrheit geheime Abstimmung wünscht .

Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden , eine Übertragung ist ausgeschlossen .Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt . Stimmenthaltung werden nicht gezählt .

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen . Diese findet auch statt , wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen . Für Einladungen und Durchführung gelten die Regelung für die ordentliche Mitgliederversammlung .

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

°     dem Vorsitzenden

°     dem Stellvertreter

°     dem Kassenführer

°     bis zu 2 Beiratsmitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten . Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt . 

Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt .

 

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt . Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgänge zu wählen und bleiben im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands .

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereins Geschäfte , soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind .

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus , so ist der Vorstand befugt , einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen .

Scheiden der 1. Vorsitzende und Stellvertreter aus , so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden , in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird .

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlzeit zwei Kassenprüfer , die dem Vorstand nicht angehören dürfen .Die Wiederwahl ist auf eine 2 Wahlzeit begrenzt .

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege und bestätigen dies durch ihre Unterschrift . Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht .

Nach Absprache ist eine Kassenprüfung auch zwischendurch möglich .

 

§ 14 Beiräte

Der Vorstand kann Beiräte berufen , zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind , und mit zeitlich begrenzten oder Daueraufgaben beauftragen .

Aufgabenbereich und Zeitrahmen bestimmt der Vorstand . Auf Einladung des Vorstandes können Beiräte an Vorstandssitzungen teilnehmen , haben aber kein Stimmrecht. Bei Nachweis steht ihnen der Ersatz barer Auslagen zu .

 

§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung  , die zu diesem Zweck zusammentrifft . Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder . 

Bei Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung geht das Vermögen an den gemeinnützig anerkannten Verein " Landesverband der Gartenbauvereine Saarland/Rheinland - Pfalz e.V. " der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat .

Die Liquidation erfolgt durch den im Amt befindlichen Vorstand , der die Auflösung auch zur Eintragung ins Vereinsregister veranlasst .

 

§ 16 Datenschutz

Die Bestimmungen der Datenschutz Klausel werden eingehalten .

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12. Juli 2003 angenommen und tritt mit der Eintragung ins das Vereinsregister in Kraft .

 

Satzung errichtet am 12. Juli 2003 , Ergänzung vom 08. November 2003

 

Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 13.02. 2010

Satzungsänderung nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 15.02. 2014

 

Hinweis nach dem Allgemeinen  Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) .

 

Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwenden werden , gelten diese gleichermaßen für Männer und Frauen .